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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge (für natürliche und juristische Personen)

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

III. Informationen zur Preisgestaltung
1. Die Preisgestaltung der Dienstleistungen von Herrmann Haustechnik basiert auf verschiedenen Monteurkategorien, die durch Herrmann Haustechnik festgelegt werden. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der zugewiesenen Monteurkategorien und ist abhängig von der Art des Auftrags. Die Monteurkategorien werden nach fachlicher Qualifikation, Erfahrung und Spezialisierung festgelegt. Die Abrechnung von externen Dienstleistungen erfolgt unabhängig der Monteurkategorien. Die Abrechnungs-Taktung der Dienstleistung erfolgt stets in 15min-Schritten. Die Fahrt-, Lade- , Entladezeit des Materials, Entsorgung und ggf. Reinigung von Gerätschaften wird als Arbeitszeit berechnet. Die Fahrtdauer wird von der Pforzheimer Straße 15, 76227 bis zum Ausführungsort in Rechnung gestellt.

Die folgende Monteurkategorien werden abgerechnet:

a. Kundendienst- / Servicetechniker 84,00€/h zzgl. MwSt.

b. Selbstständiger Monteur 76,00€/h zzgl. MwSt.

c. Monteur 71€/h zzgl. MwSt.

d. Hilfs-Monteur 61€/h zzgl. MwSt.

e. Auszubildender 45€/h zzgl. MwSt.

2. Für vom Auftragnehmer angeordnete Arbeitsleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit von 07:00-16:00 an Werktagen in Baden-Württemberg werden Zuschläge auf Arbeitszeit und eine allgemeine Notdienstpauschale berechnet. Die Berechnung für erhöhte Entgelte außerhalb der Regelarbeitszeiten setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat. Dies gilt nicht für Zuschläge für erschwerte Arbeit.

a. Für Arbeitsstunden, die werktags zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr geleistet werden, wird ein Zuschlag in Höhe von 25% des vereinbarten Stundenlohns erhoben.

b. Für Arbeitsstunden an Samstagen zwischen 07:00 Uhr und 22:00 Uhr mittags wird ein Zuschlag in Höhe von 50% des vereinbarten Stundenlohns berechnet.

c. Für Arbeitsstunden, die an Sonntagen, werktäglich zwischen 22:00 Uhr abends und 07:00 Uhr morgens, an gesetzlichen Feiertagen, sowie an Samstagen nach 12:00 geleistet werden, wird ein Zuschlag in Höhe von 100% des vereinbarten Stundenlohns erhoben.

d. Die allgemeine Notdienstpauschale beträgt 45€ zzgl. MwSt.. Die Notdienstpauschale umfasst die generelle Dienstleistungsbereitschaft, ein ständig erreichbares Notdiensttelefon, potenzielle telefonische Fernwartung, sowie den organisatorischen Aufwand für Planung und Koordination. Zudem deckt sie die Bereitstellung, Disposition und Lagerung von Materialien ab, um eine schnelle Intervention zu gewährleisten.

Diese Pauschale wird nach Auftragserteilung des Auftraggebers berechnet. Herrmann Haustechnik GmbH behält sich vor und auch bei Fernwartung oder telefonischer Problemlösung zu berechnen. Diese Pauschale wird nicht berechnet, wenn es sich um einen Störungsfall einer unter Wartungsvertrag stehenden Anlage bzw. Bauteilgruppe handelt. Herrmann Haustechnik behält sich vor bei Störungen, jene nicht durch im Wartungsvertrag abgedeckte Bauteile hervorgerufen wurden, die Notdienstpauschale zu berechnen. Dies gilt auch, wenn es sich um irrtümliche Angabe der Störungsursache seitens des Auftraggebers handelt.

3. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

4. Für Kundendienst- und Reparaturarbeiten jeglicher Art wird eine Kleinteilepauschale berechnet. Die Pauschale umfasst Reinigungstücher, Oberflächenreinigungsmittel, Handschuhe (Ein- & Mehrweg), Schutzbrillen, Einweg-Staubmasken, Ein- und Mehrweg-Gehörschutzausrüstung, Dichtungen, Dichtmittel, Klebeband, Abdeckfließ, Abdeckfolie, Müllsack, Lecksuchspray, Kleinmengen Schmiermittel, Dübel, Schrauben und Staubsaugerbeutel.

Die Klein- und Verbrauchsmaterialpauschale umfasst zusätzlich den Maschineneinsatz von Trockensauger, Bohrmaschine, Akkuschrauber. Zusätzlich enthält diese Pauschale den Einsatz von nicht-motorisierten Werkzeugen. Herrmann Haustechnik GmbH behält sich vor nicht genanntes Verbrauchsmaterial gesondert in Rechnung zu stellen. Zusätzlich behält sich der Vertragspartner Verbrauchsmaterial über üblichen Verbrauch in Rechnung zu stellen. Die Pauschale für Klein- und Verbrauchsmaterial beträgt 9,72€ zzgl. MwSt. für eine Auftragsdauer unter 2 Stunden inkl. Fahrtzeiten. Die Pauschale für Klein- und Verbrauchsmaterial beträgt 18,96€ zzgl. MwSt. für eine Auftragsdauer über 2 Stunden inkl. Fahrtzeiten. 

5. Für Aufträge jeglicher Art wird eine Fahrtkostenpauschale berechnet. Die Fahrtkostenpauschale unterteilt sich in drei Kategorien, jene sich nach der Entfernung richten und nach Postleitzahlen unterteilt sind.

a. Der Pauschalbetrag der Fahrtkostengruppe 1 beträgt  24,70€ zzgl. MwSt. und umfasst die PLZ-Gebiete: 76227, 76229.

b. Der Pauschalbetrag der Fahrtkostengruppe 2 beträgt  34,60€ zzgl. MwSt. und umfasst die PLZ-Gebiete: 76327, 76356, 76228, 76131, 76133, 76149, 76139, 76185, 76137, 76199, 76189, 76187, 76149,76275, 76356,76297.

c. Der Pauschalbetrag der Fahrtkostengruppe 3 beträgt 54,50€ zzgl. MwSt. und umfasst alle weiteren Postleitzahlen. Herrmann Haustechnik behält sich vor nicht-eigenverschuldete Fahrten zusätzlich zu berechnen.

6. Herrmann Haustechnik behält sich vor Maschineneinsatz zusätzlich zu berechnen, jener nicht in der Klein- und Verbrauchsmaterialpauschale berücksichtigt wird. Die Preisliste ist auf Nachfrage einsehbar.

7. Herrmann Haustechnik GmbH behält sich vor Erschwerniszulagen zu berechnen. Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt auch für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.

a) mit besonderer Gefährdung (u.a. Exponierung toxischer und hygienischer Gefahren)

b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,

d) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

8. Herrmann Haustechnik behält sich vor Kosten von Ausnahmegenehmigungen, zusätzliche für den Auftrag anfallende Gebühren und dadurch zusätzlich anfallende Arbeiten darüber hinaus in Rechnung zu stellen.

9. Herrmann Haustechnik behält sich vor anfallende Entsorgungskosten zu berechnen. Die Preisliste ist auf Nachfrage einsehbar.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10- jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

c. Für abweichende Leistungen (Feuerungsanlagen und andere Anlagen elektrotechnischer, elektronischer und maschineller Art) wird eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren eingeräumt. Die abweichenden Leistungen richten sich nach VOB/B §13/4.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

IX. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden sollten, bleibt die Integrität des Vertrages im Übrigen unangetastet. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige rechtlich wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Effekte der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorgenannten Bestimmungen finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass sich der Vertrag als inhaltlich unvollständig erweisen sollte.

IIX. Sondervereinbarungen
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.

IIIX. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den hieraus resultierenden Rechtsbeziehungen gilt Karlsruhe als ausschließlicher Gerichtsstand.

Zuletzt aktualisiert am 04.04.2024.

© ZVSHK St. Augustin 2018
Erläuterungen für SHK-Unternehmer zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber) Hinweis: Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmern des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber) zu verwenden. Den vorgenannten Unternehmern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können

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